Absatz eins,Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, kann nur von denjenigen Personen mittels Recurs angefochten werden, welche im Versteigerungstermine anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die Anfechtung kann auf einen der im Paragraph 184, angeführten Umstände oder darauf gegründet werden, dass der Zuschlag mit dem Inhalte des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Acten nicht übereinstimmt, oder dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht. Wegen der im Paragraph 184, angeführten Mängel Recurs einzulegen, sind nur jene Personen befugt, welche wegen dieser Mängel im Versteigerungstermine erfolglos Widerspruch erhoben haben. Der in Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3,, angeführte Mangel kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermine von den gemäß Paragraph 171, Absatz 1, von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermine nicht anwesend waren.