(3)Absatz 3,Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist auf Antrag des Gläubigers, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, nach Ablauf von sechs Monaten fortzusetzen. Das Verfahren ist vor Ablauf dieser Frist fortzusetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind.