Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 18,

Sofern im gegenwärtigen Gesetze nichts anderes angeordnet wird, ist als Executionsgericht einzuschreiten berufen:

  1. Ziffer eins
    wenn die Exekution auf ein im Inlande gelegenes und in einem öffentlichen Buche eingetragenes unbewegliches Gut durch Zwangsverwaltung oder durch Zwangsversteigerung oder auf bücherlich eingetragene Rechte an einem solchen Gut geführt wird, das Bezirksgericht, bei dem sich die Einlage des betreffenden unbeweglichen Gutes befindet, wenn jedoch die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung geführt wird, stets das Bezirksgericht, bei welchem sich die Einlage oder die Haupteinlage befindet (Paragraphen 106 bis 114 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955);
  2. Ziffer 2
    wenn die Execution auf im Inlande gelegene, jedoch in einem öffentlichen Buche nicht eingetragene, unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, auf eben daselbst befindliche Schiffmühlen oder auf Schiffen errichtete Bauwerke geführt wird, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache, und zwar bei Schiffmühlen und auf Schiffen errichteten Bauwerken bei Beginn des Executionsvollzuges, gelegen ist;
  3. Ziffer 3
    bei der Exekution auf Forderungen, sofern sie nicht bücherlich sichergestellt sind (Ziffer eins,), das Bezirksgericht, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, und, wenn ein solcher im Inlande nicht begründet ist, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt des Drittschuldners oder, wenn dieser unbekannt oder nicht im Inlande gelegen wäre, das für die Forderung eingeräumte Pfand befindet;
  4. Ziffer 4
    in allen übrigen Fällen dasjenige inländische Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich bei Beginn des Executionsvollzuges die Sachen befinden, auf welche Execution geführt wird, oder in Ermangelung solcher Sachen das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Executionshandlung thatsächlich vorzunehmen ist.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Exekution, Exekutionsvollzug, Exekutionshandlung, GBG, BGBl. Nr. 39/1955

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020940

Alte Dokumentnummer

N2189616740T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P18/NOR12020940

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