Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 178
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2000
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 178.Paragraph 178,
(1)Absatz eins,Nach Aufruf der Sache sind im Versteigerungstermine auf Verlangen die Versteigerungsbedingungen zu verlesen. Sodann hat der Richter bekannt zu geben:
die Höhe der Steuern, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sammt Nebengebüren, deren Barzahlung verlangt wird (§. 172 Abs. 2);die Höhe der Steuern, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sammt Nebengebüren, deren Barzahlung verlangt wird (Paragraph 172, Absatz 2,);
die von den Gläubigern in Bezug auf die Berichtigung ihrer Ansprüche oder die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen (§. 171 Absatz 2);die von den Gläubigern in Bezug auf die Berichtigung ihrer Ansprüche oder die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen (Paragraph 171, Absatz 2);
die Höhe der auf Grund eines Credit- oder Cautionsverhältnisses vom Gläubiger angemeldeten Forderungen (§. 171 Absatz 3).die Höhe der auf Grund eines Credit- oder Cautionsverhältnisses vom Gläubiger angemeldeten Forderungen (Paragraph 171, Absatz 3).
(2)Absatz 2,Hierauf hat der Richter auf Befragen über die Versteigerungsbedingungen, über die Beträge der auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen, über die vom Ersteher zu übernehmenden Lasten, sowie über alle sonstigen die zu versteigernde Liegenschaft betreffenden Verhältnisse, sofern diese aus den Acten zu entnehmen sind, die erbetenen näheren Aufklärungen zu geben. Endlich ist die Reihenfolge zu verkünden, in welcher mehrere im selben Termine zur Versteigerung gelangende Liegenschaften desselben Verpflichteten, oder Antheile an Liegenschaften ausgeboten werden.
Schlagworte
Gebühren, Nebengebühren, Kreditverhältnis, Kautionsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021101
Alte Dokumentnummer
N2189616901T