Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 178,

  1. Absatz eins,Nach Aufruf der Sache sind im Versteigerungstermine auf Verlangen die Versteigerungsbedingungen zu verlesen. Sodann hat der Richter bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      die Höhe der Steuern, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sammt Nebengebüren, deren Barzahlung verlangt wird (Paragraph 172, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      die von den Gläubigern in Bezug auf die Berichtigung ihrer Ansprüche oder die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen (Paragraph 171, Absatz 2);
    3. Ziffer 3
      die Höhe der auf Grund eines Credit- oder Cautionsverhältnisses vom Gläubiger angemeldeten Forderungen (Paragraph 171, Absatz 3).
  2. Absatz 2,Hierauf hat der Richter auf Befragen über die Versteigerungsbedingungen, über die Beträge der auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen, über die vom Ersteher zu übernehmenden Lasten, sowie über alle sonstigen die zu versteigernde Liegenschaft betreffenden Verhältnisse, sofern diese aus den Acten zu entnehmen sind, die erbetenen näheren Aufklärungen zu geben. Endlich ist die Reihenfolge zu verkünden, in welcher mehrere im selben Termine zur Versteigerung gelangende Liegenschaften desselben Verpflichteten, oder Antheile an Liegenschaften ausgeboten werden.

Schlagworte

Gebühren, Nebengebühren, Kreditverhältnis, Kautionsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021101

Alte Dokumentnummer

N2189616901T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P178/NOR12021101

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