Absatz eins,Nach Aufruf der Sache sind im Versteigerungstermine auf Verlangen die Versteigerungsbedingungen zu verlesen. Sodann hat der Richter bekannt zu geben:
- Ziffer einsdie Höhe der Steuern, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sammt Nebengebüren, deren Barzahlung verlangt wird (Paragraph 172, Absatz 2,);
- Ziffer 2die von den Gläubigern in Bezug auf die Berichtigung ihrer Ansprüche oder die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen (Paragraph 171, Absatz 2);
- Ziffer 3die Höhe der auf Grund eines Credit- oder Cautionsverhältnisses vom Gläubiger angemeldeten Forderungen (Paragraph 171, Absatz 3).