Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 169

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 169

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Anberaumung des Versteigerungstermins

Paragraph 169,

  1. Absatz einsNach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin.
  2. Absatz 2Dieser ist nach Ermessen des Gerichtes auf ein bis zwei Monate hinaus anzuberaumen. Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermine muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen; auf Wiederversteigerungen und auf neuerliche Versteigerungen infolge Versagung des Zuschlages (Paragraph 188,) findet letztere Bestimmung keine Anwendung.
  3. Absatz 3Vor Eintritt der Rechtskraft der Versteigerungsbewilligung und vor rechtskräftiger Entscheidung nach Paragraph 146, Absatz eins, darf die Versteigerung nicht vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Ist zur Zeit der Anberaumung des Versteigerungstermins die Frist zur Anfechtung des die Versteigerungsbedingungen ändernden Beschlusses noch nicht verstrichen oder ein gegen diesen Beschluss angebrachter Rekurs noch anhängig, so hat das Exekutionsgericht bei der Terminsanberaumung darauf entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Anmerkung

jetzt § 167

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009534

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P169/NOR40009534

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