Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 169
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2000
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Versteigerungstermin.
§. 169.Paragraph 169,
(1)Absatz einsNach Feststellung der Versteigerungsbedingungen bestimmt das Gericht mittels öffentlicher Bekanntmachung (Edict) den Versteigerungstermin.
(2)Absatz 2Dieser ist nach Ermessen des Gerichtes auf ein bis zwei Monate hinaus anzuberaumen. Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermine muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen; auf Wiederversteigerungen und auf neuerliche Versteigerungen infolge Versagung des Zuschlages (§. 188) findet letztere Bestimmung keine Anwendung.Dieser ist nach Ermessen des Gerichtes auf ein bis zwei Monate hinaus anzuberaumen. Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermine muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen; auf Wiederversteigerungen und auf neuerliche Versteigerungen infolge Versagung des Zuschlages (Paragraph 188,) findet letztere Bestimmung keine Anwendung.
(3)Absatz 3Vor Eintritt der Rechtskraft der Versteigerungsbewilligung und vor rechtskräftiger Feststellung der Versteigerungsbedingungen darf die Versteigerung nicht vorgenommen werden.
(4)Absatz 4Ist zur Zeit der Anberaumung des Versteigerungstermines die Frist zur Anfechtung des die Versteigerungsbedingungen feststellenden Beschlusses noch nicht verstrichen oder ein gegen diesen Beschluss angebrachter Recurs noch anhängig, so hat das Executionsgericht behufs Hintanhaltung einer Vereitlung des Versteigerungstermines bei der Terminsanberaumung hierauf entsprechend Rücksicht zu nehmen.
Schlagworte
Edikt, Rekurs, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021092
Alte Dokumentnummer
N2189616892T