Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 167
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2000
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III,
BGBl. I Nr. 59/2000.
Text
§. 167.Paragraph 167,
(1)Absatz einsDer Beschluss, durch welchen der Lastenstand vorläufig festgestellt wird, ist innerhalb acht Tagen nach der Tagsatzung dem Antragsteller, sowie den übrigen zur Tagsatzung geladenen Personen in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Die Feststellung hat die Grundlage für die Beurtheilung der Zulässigkeit eines Widerspruches wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche zu bilden (§§. 190 ff.); sie ist für die spätere Vertheilung des Meistbotes nicht bindend.Der Beschluss, durch welchen der Lastenstand vorläufig festgestellt wird, ist innerhalb acht Tagen nach der Tagsatzung dem Antragsteller, sowie den übrigen zur Tagsatzung geladenen Personen in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Die Feststellung hat die Grundlage für die Beurtheilung der Zulässigkeit eines Widerspruches wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche zu bilden (Paragraphen 190, ff.); sie ist für die spätere Vertheilung des Meistbotes nicht bindend.
(2)Absatz 2Gegen die Feststellung kann von jeder der zur Tagsatzung geladenen Personen Recurs erhoben werden.
(3)Absatz 3Bei der Vorlage des Recurses hat das Executionsgericht dem Recursgerichte mitzutheilen, für welchen Tag der Versteigerungstermin anberaumt ist. Die Entscheidung über den Recurs muss dem Executionsgerichte spätestens am dritten Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermine zugehen; gegen diese Entscheidung ist jeder weitere Recurs unzulässig.
Schlagworte
Verteilung, Meistbotsverteilung, Rekurs, Exekutionsgericht,
Rekursgericht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021090
Alte Dokumentnummer
N2189616890T