Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 167

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Paragraph 167,

  1. Absatz einsDer Beschluss, durch welchen der Lastenstand vorläufig festgestellt wird, ist innerhalb acht Tagen nach der Tagsatzung dem Antragsteller, sowie den übrigen zur Tagsatzung geladenen Personen in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Die Feststellung hat die Grundlage für die Beurtheilung der Zulässigkeit eines Widerspruches wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche zu bilden (Paragraphen 190, ff.); sie ist für die spätere Vertheilung des Meistbotes nicht bindend.
  2. Absatz 2Gegen die Feststellung kann von jeder der zur Tagsatzung geladenen Personen Recurs erhoben werden.
  3. Absatz 3Bei der Vorlage des Recurses hat das Executionsgericht dem Recursgerichte mitzutheilen, für welchen Tag der Versteigerungstermin anberaumt ist. Die Entscheidung über den Recurs muss dem Executionsgerichte spätestens am dritten Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermine zugehen; gegen diese Entscheidung ist jeder weitere Recurs unzulässig.

Schlagworte

Verteilung, Meistbotsverteilung, Rekurs, Exekutionsgericht,
Rekursgericht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021090

Alte Dokumentnummer

N2189616890T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P167/NOR12021090

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