Absatz eins,Der Beschluss, durch welchen der Lastenstand vorläufig festgestellt wird, ist innerhalb acht Tagen nach der Tagsatzung dem Antragsteller, sowie den übrigen zur Tagsatzung geladenen Personen in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Die Feststellung hat die Grundlage für die Beurtheilung der Zulässigkeit eines Widerspruches wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche zu bilden (Paragraphen 190, ff.); sie ist für die spätere Vertheilung des Meistbotes nicht bindend.