Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 150
Inkrafttretensdatum
01.03.2008
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Text
Übernahme von Lasten.
§. 150.Paragraph 150,
(1)Absatz eins,Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Nachfolgende Lasten sind nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden.
(1a)Absatz eins a,Dienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienen, sind auch dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn der aus der Dienstbarkeit Berechtigte unwiderruflich erklärt hat, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen.
(2)Absatz 2,Nicht rechtzeitig ausgeübte Wiederkaufsrechte sind nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens ohne Anspruch auf Entschädigung aus dem Meistbote zu löschen.
(3)Absatz 3,Für bücherlich eingetragene Bestandrechte bleiben die Vorschriften des §. 1121 des a. b. G. B. maßgebend.Für bücherlich eingetragene Bestandrechte bleiben die Vorschriften des Paragraph 1121, des a. b. G. B. maßgebend.
Schlagworte
ABGB,
JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096457