Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000,
hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr.
59/2000.

Text

Übernahme von Lasten.

Paragraph 150,

  1. Absatz eins,Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Nachfolgende Lasten sind nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden.
  2. Absatz 2,Nicht rechtzeitig ausgeübte Wiederkaufsrechte sind nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens ohne Anspruch auf Entschädigung aus dem Meistbote zu löschen.
  3. Absatz 3,Für bücherlich eingetragene Bestandrechte bleiben die Vorschriften des Paragraph 1121, des a. b. G. B. maßgebend.

Schlagworte

ABGB, JGS Nr. 946/1811

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009520

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P150/NOR40009520

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