(1)Absatz eins,Der Ersteher kann im Fall des § 148 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 147 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 148 erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.Der Ersteher kann im Fall des Paragraph 148, Absatz 3, jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (Paragraph 147, Absatz eins,) die Aufhebung des zufolge Paragraph 148, erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.