Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 149

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Verwahrung des Vadiums

Paragraph 149,
  1. Absatz eins,Der Ersteher kann im Fall des Paragraph 148, Absatz 3, jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (Paragraph 147, Absatz eins,) die Aufhebung des zufolge Paragraph 148, erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.
  2. Absatz 2,Jede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Ersteher sich ergebenden Ansprüche.

Anmerkung

jetzt § 181

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009519

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P149/NOR40009519

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