Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 149

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 149,

  1. Absatz eins,Den übrigen Bietern ist die geleistete Sicherheit am Schlusse des Versteigerungstermines zurückzustellen und die geschehene Ausfolgung in dem über die Versteigerung aufgenommenen Protokolle unter Mitfertigung des betreffenden Bieters zu erwähnen.
  2. Absatz 2,Der Meistbietende kann die geleistete Sicherheit jederzeit durch eine andere zulässige Sicherstellung gleicher Höhe ersetzen und insbesondere gegen nachträglichen gerichtlichen Erlag des Vadiums in Barem oder in Wertpapieren die Aufhebung des zufolge Paragraph 148, erlassenen Verbotes und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.
  3. Absatz 3,Jede als Sicherheitsleistung des Meistbietenden bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Meistbietenden sich ergebenden Ansprüche.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021072

Alte Dokumentnummer

N2189616872T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P149/NOR12021072

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