(3)Absatz 3,Das Gericht oder die Behörde, welche die Exekution auf bewegliche Sachen geführt hat, ist auch vom Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nach Abs. 1 zu verständigen.Das Gericht oder die Behörde, welche die Exekution auf bewegliche Sachen geführt hat, ist auch vom Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nach Absatz eins, zu verständigen.