Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 147

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 147

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vadium

Paragraph 147, (1) Die zu leistende Sicherheit beträgt 10% des Schätzwerts. Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkunden in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Sicherheitsleistung geeignet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Angabe des Losungsworts verfügen. Bei einer Sparurkunde, die auf den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden lautet, ist das Versteigerungsprotokoll oder ein Beschluss, der die für den Ersteher maßgeblichen Angaben nach Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 3, enthält, vorzulegen.

  1. Absatz 2,Personen, die sich namens einer unter staatlicher oder Landesverwaltung stehenden Anstalt an der Versteigerung beteiligen und eine Bestätigung der für die Verwaltung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde vorlegen, dass es sich um eine Anstalt der genannten Art handelt, sowie Personen, die sich namens des Staates oder eines Landes an der Versteigerung beteiligen, haben keine Sicherheitsleistung zu erlegen.
  2. Absatz 3,Der Richter, der den Versteigerungstermin leitet, kann dem betreibenden Gläubiger oder Personen, für die auf der Liegenschaft bücherlich sichergestellte Forderungen haften, die Sicherheitsleistung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Forderung die Höhe des geringsten Gebots nicht übersteigt.

Schlagworte

Bundesbehörde

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40021411

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P147/NOR40021411

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