Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 146
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
30.09.2000
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Versteigerungsbedingungen.
§. 146.Paragraph 146,
Die Versteigerungsbedingungen haben zu enthalten:
die deutliche Bezeichnung der Liegenschaft unter kurzer Angabe des mit derselben zu versteigernden Zubehörs und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen die Angabe der Größe des Antheiles;
Bestimmungen über die Art und Höhe der von den Bietern zu leistenden Sicherheit (Vadium);
die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss;
die Angabe des geringsten Gebotes;
Bestimmungen über die Berichtigung des Meistbotes;
die Angabe des Zeitpunktes für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten;
Bestimmungen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und der bücherlichen Einverleibung seines Eigenthumsrechtes.
Schlagworte
Liegenschaftsanteil, Eigentumsrecht
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021069
Alte Dokumentnummer
N2189616869T