Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 146

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Versteigerungsbedingungen.

Paragraph 146,

Die Versteigerungsbedingungen haben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die deutliche Bezeichnung der Liegenschaft unter kurzer Angabe des mit derselben zu versteigernden Zubehörs und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen die Angabe der Größe des Antheiles;
  2. Ziffer 2
    Bestimmungen über die Art und Höhe der von den Bietern zu leistenden Sicherheit (Vadium);
  3. Ziffer 3
    die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss;
  4. Ziffer 4
    die Angabe des geringsten Gebotes;
  5. Ziffer 5
    Bestimmungen über die Berichtigung des Meistbotes;
  6. Ziffer 6
    die Angabe des Zeitpunktes für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten;
  7. Ziffer 7
    Bestimmungen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und der bücherlichen Einverleibung seines Eigenthumsrechtes.

Schlagworte

Liegenschaftsanteil, Eigentumsrecht

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021069

Alte Dokumentnummer

N2189616869T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P146/NOR12021069

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