Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Versteigerungsbedingungen.

Paragraph 146,

Die Versteigerungsbedingungen haben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die deutliche Bezeichnung der Liegenschaft unter kurzer Angabe des mit derselben zu versteigernden Zubehörs und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen die Angabe der Größe des Antheiles;
  2. Ziffer 2
    Bestimmungen über die Art und Höhe der von den Bietern zu leistenden Sicherheit (Vadium);
  3. Ziffer 3
    die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss;
  4. Ziffer 4
    die Angabe des geringsten Gebotes;
  5. Ziffer 5
    Bestimmungen über die Berichtigung des Meistbotes;
  6. Ziffer 6
    die Angabe des Zeitpunktes für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten;
  7. Ziffer 7
    Bestimmungen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und der bücherlichen Einverleibung seines Eigenthumsrechtes.