die deutliche Bezeichnung der Liegenschaft unter kurzer Angabe des mit derselben zu versteigernden Zubehörs und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen die Angabe der Größe des Antheiles;
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
Paragraph 146
01.01.1898
30.09.2000
Versteigerungsbedingungen.
Paragraph 146,
Die Versteigerungsbedingungen haben zu enthalten: