Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 145
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2000
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Vorlegung der Versteigerungsbedingungen.
§. 145.Paragraph 145,
(1)Absatz eins,Wenn nicht dem Versteigerungsantrage ein Entwurf der Versteigerungsbedingungen beigelegt wurde, ist dem betreibenden Gläubiger sogleich nach Einlangen der Protokolle über die Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft aufzutragen, innerhalb einer bestimmten Frist dem Executionsgerichte einen solchen Entwurf vorzulegen oder sich über die Versteigerungsbedingungen zu Protokoll zu erklären, widrigens das Versteigerungsverfahren eingestellt würde.
(2)Absatz 2,Zu gleicher Zeit hat das Executionsgericht alle nöthigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen der Beschreibungs- und Schätzungsprotokolle von amtswegen oder auf Antrag zu veranlassen.
(3)Absatz 3,Bei Liegenschaften, die in ein öffentliches Buch nicht eingetragen sind, hat das Executionsgericht außerdem alle Personen, welche dingliche Rechte an der zu versteigernden Liegenschaft in Anspruch nehmen, durch Edict aufzufordern, ihre Rechte und Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht anzumelden, widrigens auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommen würde, als sie sich aus den Executionsacten ergeben.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Beschreibungsprotokoll, Edikt, Exekutionsakt
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021068
Alte Dokumentnummer
N2189616868T