Absatz eins,Wenn nicht dem Versteigerungsantrage ein Entwurf der Versteigerungsbedingungen beigelegt wurde, ist dem betreibenden Gläubiger sogleich nach Einlangen der Protokolle über die Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft aufzutragen, innerhalb einer bestimmten Frist dem Executionsgerichte einen solchen Entwurf vorzulegen oder sich über die Versteigerungsbedingungen zu Protokoll zu erklären, widrigens das Versteigerungsverfahren eingestellt würde.