Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Bewilligung des Versteigerungsverfahrens

durch das Executionsgericht.

Paragraph 138,

  1. Absatz eins,Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an einer Liegenschaft rechtskräftig begründet ist, können den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung unmittelbar bei dem Executionsgerichte stellen. Der Vorlage einer Ausfertigung des Executionstitels bedarf es nicht.
  2. Absatz 2,Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, ist die bewilligte Versteigerung in dem Protokolle über die vorausgegangene pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (Paragraphen 90, ff.) anzumerken.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Exekutionsantrag, Exekutionsbewilligung, Exekutionstitel, Zuständigkeit

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021061

Alte Dokumentnummer

N2189616861T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P138/NOR12021061

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