Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 138
Inkrafttretensdatum
01.07.1914
Außerkrafttretensdatum
30.09.2000
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Bewilligung des Versteigerungsverfahrens
durch das Executionsgericht.
§. 138.Paragraph 138,
(1)Absatz eins,Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an einer Liegenschaft rechtskräftig begründet ist, können den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung unmittelbar bei dem Executionsgerichte stellen. Der Vorlage einer Ausfertigung des Executionstitels bedarf es nicht.
(2)Absatz 2,Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, ist die bewilligte Versteigerung in dem Protokolle über die vorausgegangene pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (§§. 90 ff.) anzumerken.Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, ist die bewilligte Versteigerung in dem Protokolle über die vorausgegangene pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (Paragraphen 90, ff.) anzumerken.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Exekutionsantrag, Exekutionsbewilligung,
Exekutionstitel, Zuständigkeit
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021061
Alte Dokumentnummer
N2189616861T