Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 138

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Bewilligung des Versteigerungsverfahrens

durch das Executionsgericht.

Paragraph 138,

  1. Absatz eins,Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an einer Liegenschaft rechtskräftig begründet ist, können den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung unmittelbar bei dem Executionsgerichte stellen. Der Vorlage einer Ausfertigung des Executionstitels bedarf es nicht.
  2. Absatz 2,Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, ist die bewilligte Versteigerung in dem Protokolle über die vorausgegangene pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (Paragraphen 90, ff.) anzumerken.