Absatz eins,Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an einer Liegenschaft rechtskräftig begründet ist, können den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung unmittelbar bei dem Executionsgerichte stellen. Der Vorlage einer Ausfertigung des Executionstitels bedarf es nicht.