Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 137,

Die Vorschriften des Paragraph 136, sind bei Versteigerung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, sofern pfandweise Beschreibungen der zu versteigernden Liegenschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch von einem anderen Gerichte als demjenigen vollzogen werden können, welches zur Vornahme der Versteigerung berufen ist.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021060

Alte Dokumentnummer

N2189616860T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P137/NOR12021060

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