Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
Paragraph 137
01.01.1898
30.09.2000
Paragraph 137,
Die Vorschriften des Paragraph 136, sind bei Versteigerung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, sofern pfandweise Beschreibungen der zu versteigernden Liegenschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch von einem anderen Gerichte als demjenigen vollzogen werden können, welches zur Vornahme der Versteigerung berufen ist.