Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Paragraph 137,

Die Vorschriften des Paragraph 136, sind bei Versteigerung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, sofern pfandweise Beschreibungen der zu versteigernden Liegenschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch von einem anderen Gerichte als demjenigen vollzogen werden können, welches zur Vornahme der Versteigerung berufen ist.