Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 130

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verständigung von der Einstellung der Zwangsverwaltung – Folgen der Einstellung der Zwangsverwaltung

Paragraph 130,
  1. Absatz eins,Von der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger sowie nach Eintritt der Rechtskraft der Verwalter die in Paragraph 99, Absatz 2, genannten öffentlichen Organe und die dort genannten Miteigentümer der Liegenschaft zu verständigen.
  2. Absatz 2,Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses erlangt der Verpflichtete wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben. Das Exekutionsgericht hat die bücherliche Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung von amtswegen zu veranlassen und den Verwalter zur Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten, zur Verständigung jener Personen, die gemäß Paragraph 110, zur Zahlung an den Verwalter aufgefordert wurden, sowie zur Erstattung der Schlussrechnung anzuweisen. Ein aus der Schlussrechnung sich ergebender Restbetrag ist dem Verpflichteten herauszugeben, sofern der betreibende Gläubiger mit Zustimmung des Verpflichteten nichts anderes beantragt.

Schlagworte

Hyperocha

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234060

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P130/NOR40234060

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