Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Von der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Verwalter, der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger, die in Paragraphen 99, Absatz 2, genannten öffentlichen Organe und die etwaigen Miteigenthümer der Liegenschaft zu verständigen.
  2. Absatz 2,Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses erlangt der Verpflichtete wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben. Das Executionsgericht hat die bücherliche Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung von amtswegen zu veranlassen und den Verwalter zur Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten, zur Verständigung jener Personen, die gemäß Paragraph 110, zur Zahlung an den Verwalter aufgefordert wurden, sowie zur Erstattung der Schlussrechnung anzuweisen. Ein aus der Schlussrechnung sich ergebender Restbetrag ist dem Verpflichteten herauszugeben.

Schlagworte

Miteigentümer, Exekutionsgericht, Schlußrechnung, Hyperocha

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021053

Alte Dokumentnummer

N2189616853T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P130/NOR12021053

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