(1)Absatz eins,Von der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Verwalter, der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger, die in §§ 99 Absatz 2, genannten öffentlichen Organe und die etwaigen Miteigenthümer der Liegenschaft zu verständigen.Von der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Verwalter, der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger, die in Paragraphen 99, Absatz 2, genannten öffentlichen Organe und die etwaigen Miteigenthümer der Liegenschaft zu verständigen.