Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 13,

Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere von einander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die Execution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zu Gunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die Execution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche in Rechtskraft erwachsen ist.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020935

Alte Dokumentnummer

N2189616735T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P13/NOR12020935

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