Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
BG
Paragraph 13
01.01.1898
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere von einander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die Execution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zu Gunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die Execution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche in Rechtskraft erwachsen ist.
Exekution
31.05.2021
10001700
NOR12020935
N2189616735T