Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Text

Forderungsanmeldung

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Die Ansprüche werden bei der Verteilung nur infolge Anmeldens der Gäubiger berücksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind jedoch von Amts wegen in die Verteilung einzubeziehen.
  2. Absatz 2,In der Anmeldung ist der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag anzugeben. Paragraph 210, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096434

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P127/NOR40096434

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