(1)Absatz eins,Die im §. 124 Z 1 bis 3 angeführten Ansprüche werden bei der Vertheilung nur infolge Anmeldens der Gläubiger berücksichtigt, die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind jedoch von amtswegen in die Vertheilung einzubeziehen.Die im Paragraph 124, Ziffer eins bis 3 angeführten Ansprüche werden bei der Vertheilung nur infolge Anmeldens der Gläubiger berücksichtigt, die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind jedoch von amtswegen in die Vertheilung einzubeziehen.