Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 126
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Verteilung der verbleibenden Ertragsüberschüsse; Hyperocha
§ 126.Paragraph 126,
Der gemäß §§ 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende Teil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im § 124 Z 3 bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen. Der gemäß Paragraphen 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende Teil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im Paragraph 124, Ziffer 3, bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40234058