Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 126,

Der gemäß Paragraphen 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende Theil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im Paragraph 124, Ziffer 3, bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem Befriedigungsrechte des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.

Schlagworte

Hyperocha, Teil

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021049

Alte Dokumentnummer

N2189616849T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P126/NOR12021049

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