Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 125

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Text

Tilgung der betriebenen Forderung

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Die nach Berichtigung dieser Zahlungen verbleibenden Summen sind zur Tilgung der Forderung zu verwenden, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt worden ist. Beim Vorhandensein mehrerer durch Zwangsverwaltung Execution führender Gläubiger entscheidet der im Paragraph 104, angegebene Zeitpunkt über die Reihenfolge der Tilgung ihrer Forderungen, sofern nicht einzelnen derselben auf Grund eines vorher erworbenen Pfandrechtes der Vorrang gebürt. Der hiernach zurückstehende Gläubiger gelangt zum Zuge, wenn sämmtliche vorausgehende Forderungen der übrigen betreibenden Gläubiger mit den dreijährigen Zinsen und sonstigen Rückständen, Process- und Executionskosten getilgt sind.
  2. Absatz 2,Forderungen, die untereinander in gleicher Rangordnung stehen, sind nach Verhältnis ihrer Gesammtbeträge zu tilgen. Die Forderungen der betreibenden Gläubiger gehen in Bezug auf die Befriedigung aus den Ertragsüberschüssen den länger als drei Jahre rückständigen pfandrechtlich nicht sichergestellten Steuern, Gebüren und öffentlichen Abgaben voraus.

Schlagworte

Exekution, Prozesskosten, Exekutionskosten, Gesamtbetrag, Gebühr

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096432

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P125/NOR40096432

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