Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 125
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
29.02.2008
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Die nach Berichtigung dieser Zahlungen verbleibenden Summen sind zur Tilgung der Forderung zu verwenden, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt worden ist. Beim Vorhandensein mehrerer durch Zwangsverwaltung Execution führender Gläubiger entscheidet der im §. 104 angegebene Zeitpunkt über die Reihenfolge der Tilgung ihrer Forderungen, sofern nicht einzelnen derselben auf Grund eines vorher erworbenen Pfandrechtes der Vorrang gebürt. Der hiernach zurückstehende Gläubiger gelangt zum Zuge, wenn sämmtliche vorausgehende Forderungen der übrigen betreibenden Gläubiger mit den dreijährigen Zinsen und sonstigen Rückständen, Process- und Executionskosten getilgt sind.Die nach Berichtigung dieser Zahlungen verbleibenden Summen sind zur Tilgung der Forderung zu verwenden, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt worden ist. Beim Vorhandensein mehrerer durch Zwangsverwaltung Execution führender Gläubiger entscheidet der im Paragraph 104, angegebene Zeitpunkt über die Reihenfolge der Tilgung ihrer Forderungen, sofern nicht einzelnen derselben auf Grund eines vorher erworbenen Pfandrechtes der Vorrang gebürt. Der hiernach zurückstehende Gläubiger gelangt zum Zuge, wenn sämmtliche vorausgehende Forderungen der übrigen betreibenden Gläubiger mit den dreijährigen Zinsen und sonstigen Rückständen, Process- und Executionskosten getilgt sind.
(2)Absatz 2,Forderungen, die untereinander in gleicher Rangordnung stehen, sind nach Verhältnis ihrer Gesammtbeträge zu tilgen. Die Forderungen der betreibenden Gläubiger gehen in Bezug auf die Befriedigung aus den Ertragsüberschüssen den länger als drei Jahre rückständigen pfandrechtlich nicht sichergestellten Steuern, Gebüren und öffentlichen Abgaben voraus.
Schlagworte
Exekution, Prozesskosten, Exekutionskosten, Gesamtbetrag, Gebühr
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021048
Alte Dokumentnummer
N2189616848T