(3)Absatz 3,Wenn dem für einen Liegenschaftsanteil bestellten Verwalter auch von den übrigen Miteigentümern die Verwaltung übertragen ist, so müssen vor der gerichtlichen Genehmigung von Verfügungen, die nicht innerhalb der ordentlichen Verwaltung gelegen sind, oder anderer Maßregeln von besonderer Wichtigkeit immer auch die von der Zwangsverwaltung nicht betroffenen Miteigentümer über den Antrag des Verwalters einvernommen werden.