Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Text

Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Der Verwalter bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts bei Verfügungen, die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, insbesondere
    1. Ziffer eins
      zum Abschluss von Mietverträgen, die auf längere Zeit als die voraussichtliche Dauer der Zwangsverwaltung abgeschlossen werden,
    2. Ziffer 2
      zur Verpachtung der Liegenschaft oder einzelner Teile derselben und
    3. Ziffer 3
      zur Verpachtung einzelner oder der gesamten Erträgnisse der Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung; die Versteigerung obliegt dem Vollstreckungsorgan nach Paragraphen 277, ff.
  2. Absatz 2,Soweit dies rechtzeitig möglich ist, hat der Erteilung dieser Zustimmung die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.
  3. Absatz 3,Wenn dem für einen Liegenschaftsantheil bestellten Verwalter auch von den übrigen Miteigenthümern die Verwaltung übertragen ist, so müssen vor der gerichtlichen Genehmigung von Verfügungen, die nicht innerhalb des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes gelegen sind, oder anderer Maßregeln von besonderer Wichtigkeit immer auch die von der Zwangsverwaltung nicht betroffenen Miteigenthümer über den Antrag des Verwalters einvernommen werden.

Schlagworte

Liegenschaftsanteil, Miteigentümer

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096286

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P112/NOR40096286

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