Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Für die Priorität des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers ist bei bücherlich eingetragenen Liegenschaften der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung bei der Buchbehörde eingelangt ist, oder wenn die Buchbehörde selbst zur Bewilligung der Zwangsverwaltung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Antrages auf Zwangsverwaltung (Paragraph 29, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955). Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, geht in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung sammt Nebengebüren aus den Erträgnissen allen Personen vor, die erst nach diesem Zeitpunkte bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Zwangsverwaltung erwirken.
  2. Absatz 2,Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, bestimmt sich diese Priorität nach dem Zeitpunkte, in dem das Ersuchen um den Vollzug der Zwangsverwaltung beim Executionsgerichte eingelangt ist, oder, wenn das Executionsgericht selbst zur Bewilligung der Zwangsverwaltung berufen war, nach dem Zeitpunkte, in dem der Antrag auf Zwangsverwaltung gestellt wurde. Wird das Executionsgericht am nämlichen Tage um den Vollzug der Zwangsverwaltung derselben Liegenschaft zu Gunsten verschiedener Gläubiger ersucht oder wird von verschiedenen Gläubigern am nämlichen Tage der Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung bei dem zu dieser Bewilligung berufenen Executionsgerichte gestellt, so stehen die Befriedigungsrechte dieser Gläubiger in gleicher Rangordnung.

Schlagworte

Exekutionsgericht, GBG, BGBl. Nr. 39/1955, Nebengebühr

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021027

Alte Dokumentnummer

N2189616827T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P104/NOR12021027

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