Absatz eins,Für die Priorität des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers ist bei bücherlich eingetragenen Liegenschaften der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung bei der Buchbehörde eingelangt ist, oder wenn die Buchbehörde selbst zur Bewilligung der Zwangsverwaltung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Antrages auf Zwangsverwaltung (Paragraph 29, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955). Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, geht in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung sammt Nebengebüren aus den Erträgnissen allen Personen vor, die erst nach diesem Zeitpunkte bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Zwangsverwaltung erwirken.