Amtshilfe der Sozialversicherungsträger
§ 89h. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband haben den Gerichten auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren besonderes anordnen, bleiben unberührt. Paragraph 89 h, Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband haben den Gerichten auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 15, ASVG). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren besonderes anordnen, bleiben unberührt.