Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 89a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)

Paragraph 89 a,
  1. Absatz eins,Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach Paragraph 89 b, vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.
  2. Absatz 2,Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Absatz eins,), auch elektronisch übermitteln.
  3. Absatz 3,Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.

Im RIS seit

27.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40124618

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89a/NOR40124618

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