Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 89a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89a

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Elektronische Eingaben und Erledigungen

(elektronischer Rechtsverkehr)

Paragraph 89 a, (1) Rechtsanwälte, Notare und Organe, die befugt sind, eine Gebietskörperschaft bei Gericht zu vertreten, können, soweit dies durch eine Regelung nach Paragraph 89 b, vorgesehen ist, Eingaben statt mittels eines Schriftstücks elektronisch anbringen.

  1. Absatz 2,Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Absatz eins,), auch elektronisch übermitteln, sofern nicht zuvor der Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart ausdrücklich widersprochen hat.

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012871

Alte Dokumentnummer

N1198911252H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89a/NOR12012871

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