Elektronische Eingaben und Erledigungen
(elektronischer Rechtsverkehr)
§ 89a. (1) Rechtsanwälte, Notare und Organe, die befugt sind, eine Gebietskörperschaft bei Gericht zu vertreten, können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, Eingaben statt mittels eines Schriftstücks elektronisch anbringen.Paragraph 89 a, (1) Rechtsanwälte, Notare und Organe, die befugt sind, eine Gebietskörperschaft bei Gericht zu vertreten, können, soweit dies durch eine Regelung nach Paragraph 89 b, vorgesehen ist, Eingaben statt mittels eines Schriftstücks elektronisch anbringen.
(2)Absatz 2,Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln, sofern nicht zuvor der Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart ausdrücklich widersprochen hat.Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Absatz eins,), auch elektronisch übermitteln, sofern nicht zuvor der Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart ausdrücklich widersprochen hat.