(2)Absatz 2,Diese Vorschriften haben auch die Gattung der Aufschreibungen zu bezeichnen, für welche die verschiedenen Register, Vormerkungen und Verzeichnisse bestimmt sind, die Form und Einrichtung der letzteren zu regeln, die Organe zu benennen, von welchen sie geführt werden sollen, und im einzelnen festzusetzen, wie bei deren Führung zu verfahren ist und in welcher Weise sowie für wie lange sie aufzubewahren sind.