Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Register und Vormerkungen.

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Welche Register, Vormerkungen und Verzeichnisse bei jedem Gerichte zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nöthige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesammten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern, wird durch Verordnung des Justizministers, oder wenn sich die Nothwendigkeit besonderer Aufschreibungen für einzelne Oberlandesgerichtssprengel ergeben sollte, von dem Oberlandesgerichtspräsidenten mit Zustimmung des Justizministers bestimmt.
  2. Absatz 2,Diese Vorschriften haben auch die Gattung der Aufschreibungen zu bezeichnen, für welche die verschiedenen Register, Vormerkungen und Verzeichnisse bestimmt sind, die Form und Einrichtung der letzteren zu regeln, die Organe zu benennen, von welchen sie geführt werden sollen, und im einzelnen festzusetzen, wie bei deren Führung zu verfahren ist und in welcher Weise sowie für wie lange sie aufzubewahren sind.

Anmerkung

Siehe die Geo., BGBl. Nr. 264/1951 und § 22 des BG, BGBl.
Nr. 328/1968.

Schlagworte

Notwendigkeit

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12013008

Alte Dokumentnummer

N1198912931J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P80/NOR12013008

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