Absatz eins,Welche Register, Vormerkungen und Verzeichnisse bei jedem Gerichte zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nöthige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesammten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern, wird durch Verordnung des Justizministers, oder wenn sich die Nothwendigkeit besonderer Aufschreibungen für einzelne Oberlandesgerichtssprengel ergeben sollte, von dem Oberlandesgerichtspräsidenten mit Zustimmung des Justizministers bestimmt.