Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Ist auf anhängige Verfahren weiter anzuwenden (vgl. Art. XXXII § 6 Abs. 2,
BGBl. I Nr. 112/2003).
Text
§. 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Anträge, Gesuche und bei Gericht abgegebene Erklärungen, die mündlich vorgebracht werden dürfen und nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter selbst entgegenzunehmen sind, können in der Gerichtskanzlei zu Protokoll genommen werden. Vormünder und Kuratoren können die Angelobung in der Gerichtskanzlei leisten.
(2)Absatz 2,Die Beamten der Gerichtskanzlei können folgende Geschäfte selbstständig besorgen: Die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, die Aufnahme gerichtlicher Wechselproteste, Todfallsaufnahmen, die Anlegung von Sperren und Versiegelungen, ferner Inventierungen und die Kundmachung schriftlicher letztwilliger Anordnungen (selbständiger Wirkungskreis). Der Richter kann ihnen ferner die Benachrichtigung der Parteien von Zustellanständen und die Anordnungen zur Beseitigung bestimmter Formgebrechen übertragen.
(3)Absatz 3,Der Gerichtskanzlei obliegt die Herstellung, Unterfertigung und Abfertigung der Zählblätter, Strafkarten, Gebührenberechnungsblätter und ähnlicher, Verwaltungszwecken dienender Behelfe sowie die Verfassung der Geschäftsausweise.
(4)Absatz 4,Die Gerichtskanzlei erteilt den Parteien die nach Zulaß des Gesetzes begehrten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus den Gerichtsakten, sowie Auskünfte und Bestätigungen über den Stand der Rechtssachen, über die Einbringung von Rechtsmitteln u. s. w.
(5)Absatz 5,Die in der Gerichtskanzlei verwendeten Personen haben, soweit es ihre Ausbildung und dienstliche Erfahrung gestattet, Schriftführerdienste zu leisten und für die richterliche Erledigung Entwürfe vorzubereiten. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
Anmerkung
1. Siehe auch die §§ 3, 24, 34, 54, 59, 62, 63, 92, 93, 113 und 536 Geo.,
BGBl. Nr. 264/1951.
2. ÜR: Art. XXXI,
BGBl. I Nr. 112/2003.
3. Art. VI Z 3 der Novelle
BGBl. I Nr. 112/2003 lautet: "In § 56 Abs. 2 entfällt die Wortfolge " , freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen".", die Wortfolge lautet richtig: ", freiwillige Feilbietungen ...".
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR40046940