Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

10.07.1945

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 56,

Anträge, Gesuche und bei Gericht abgegebene Erklärungen, die mündlich vorgebracht werden dürfen und nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter selbst entgegenzunehmen sind, können in der Gerichtskanzlei zu Protokoll genommen werden. Vormünder und Kuratoren können die Angelobung in der Gerichtskanzlei leisten.

Die Beamten der Gerichtskanzlei können folgende Geschäfte selbstständig besorgen: Die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, die Aufnahme gerichtlicher Wechselproteste, Todfallsaufnahmen, die Anlegung von Sperren und Versiegelungen, ferner Inventierungen, freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen und die Kundmachung schriftlicher letztwilliger Anordnungen (selbständiger Wirkungskreis). Der Richter kann ihnen ferner die Benachrichtigung der Parteien von Zustellanständen und die Anordnungen zur Beseitigung bestimmter Formgebrechen übertragen.

Der Gerichtskanzlei obliegt die Herstellung, Unterfertigung und Abfertigung der Zählblätter, Strafkarten, Gebührenberechnungsblätter und ähnlicher, Verwaltungszwecken dienender Behelfe sowie die Verfassung der Geschäftsausweise.

Die Gerichtskanzlei erteilt den Parteien die nach Zulaß des Gesetzes begehrten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus den Gerichtsakten, sowie Auskünfte und Bestätigungen über den Stand der Rechtssachen, über die Einbringung von Rechtsmitteln u. s. w.

Die in der Gerichtskanzlei verwendeten Personen haben, soweit es ihre Ausbildung und dienstliche Erfahrung gestattet, Schriftführerdienste zu leisten und für die richterliche Erledigung Entwürfe vorzubereiten. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

Anmerkung

Siehe auch die §§ 3, 24, 34, 54, 59, 62, 63, 92, 93, 113 und 536
Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000130

Alte Dokumentnummer

N1189613486P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P56/NOR12000130

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