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Gerichtsorganisationsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Der Z 2 wurde materiell derogiert: Art. V des EGZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist durch § 1 StGBl. Nr. 148/1920 aufgehoben worden. Der Z 7a wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert: § 347 ZPO ist durch § 43 Z 1 des GebAG 1965, BGBl. Nr. 179/1965, aufgehoben worden; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975. Der Z 7b wurde teilweise durch die §§ 104a und 114a JN, RGBl. Nr. 111/1895, iVm § 55a EheG, dRGBl. I S 807/1938, und den §§ 220 ff. AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert. Der Z 9 wurde teilweise materiell derogiert: es gibt keine Depositenämter mehr; zum Gerichtserlagswesen siehe auch das BG, BGBl. Nr. 110/1948, und die §§ 284 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951. Der Z 11 wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975.

Text

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Außer den Fällen, welche die Strafprocessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates:
    1. Ziffer eins
      die einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß Paragraph 38, der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;
    2. Ziffer 2
      die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel römisch fünf des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;
    3. Ziffer 3
      die Bewilligung der Verfahrenshilfe;
    4. Ziffer 3 a
      Die Entscheidung über das Begehren um Anmerkung einer Hypothekarklage oder um Anmerkung des Streites.
    5. Ziffer 4
      die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß Paragraph 82, der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß Paragraph 83, der Civilprocessordnung;
    6. Ziffer 5
      die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung;
    7. Ziffer 6
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch sechs, Ziffer 4 a, BG Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
    8. Ziffer 7
      der Auftrag zur Zustellung der Berufungs- Revisions- und Rekursschrift an den Gegner und der von diesem überreichten Schriftsätze an den Berufungs- oder Rekurswerber und die Vorlage von Berufungen, Revisionen und Recursen und der dazu gehörigen Schriften und Acten an die Rechtmittelinstanz oder an das Gericht, das die Acten an die Rechtsmittelinstanz zu befördern hat;
    9. Ziffer 7 a
      Die Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (Paragraph 347, ZPO.) und Sachverständigengebühren (Paragraph 365, ZPO.).
    10. Ziffer 7 b
      Die Bewilligung der einverständlichen Scheidung, wenn infolge einer Scheidungsklage außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung ein Vergleich zustande kommt, demzufolge beide Teile einverständlich um die Scheidung ansuchen.
    11. Ziffer 7 c
      Die Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (Paragraph 388, ZPO.).
    12. Ziffer 8
      Geschäftsstücke, die anderen Behörden zu ertheilende Auskünfte zum Gegenstande haben, sowie die Einholung von Auskünften bei anderen Behörden und die bei Anbringung von Klagen in einzelnen Fällen vorgeschriebene Verständigung anderer Behörden;
    13. Ziffer 9
      Verwahrungsaufträge und Erfolglassungen, die der Bewirkung des Umtausches verloster Effecten, der Behebung neuer Couponsbögen, der Durchführung manipulativer depositenämtlicher Maßnahmen oder der Bewirkung des Erlages der festgesetzten Sicherheitsleistung für die Processkosten und deren Erfolglassung nach Beendigung des Verfahrens dienen;
    14. Ziffer 10
      die Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher;
    15. Ziffer 11
      in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen (Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208) alle Verfügungen, welche die Eröffnung oder die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder welche keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechte der Parteien nehmen und nach dem Gesetze zweifellos sind, sowie die Bestimmung der Zeugen- und Sachverständigengebühren;
    16. Ziffer 12
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)
    17. Ziffer 13
      die Erledigung der gerichtlichen Aufkündigung einer Hypothekarforderung;
    18. Ziffer 14
      Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im Paragraph 78, bezeichneten Personen angebracht ist.
  2. Absatz 2,Die unter Ziffer eins bis 11 sowie 13 und 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Ziffer 11, genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.

Schlagworte

RGBl. Nr. 208/1854, Liquidierung, Strafprozeßordnung, Zeugengebühr, Zivilprozeßordnung, Rechtsanwaltsgebühr, Rechtsanwaltskosten, Berufungswerber, Erteilung, Berufungsschrift, Revisionsschrift, Aktenvorlage, Rechtsmittelvorlage, Effekten, Prozeßkosten, Akt, § 38 ZPO, § 82 ZPO, § 83 ZPO, EGzZPO, EGZPO

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12013577

Alte Dokumentnummer

N1199112337H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P37/NOR12013577

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