Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Der Z 2 wurde materiell derogiert: Art. V des EGZPO,
RGBl. Nr. 112/1895, ist durch § 1
StGBl. Nr. 148/1920 aufgehoben worden. Der Z 7a wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert: § 347 ZPO ist durch § 43 Z 1 des GebAG 1965,
BGBl. Nr. 179/1965, aufgehoben worden; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975,
BGBl. Nr. 136/1975. Der Z 7b wurde teilweise durch die §§ 104a und 114a JN,
RGBl. Nr. 111/1895, iVm § 55a EheG,
dRGBl. I S 807/1938, und den §§ 220 ff. AußStrG,
RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert. Der Z 9 wurde teilweise materiell derogiert: es gibt keine Depositenämter mehr; zum Gerichtserlagswesen siehe auch das BG,
BGBl. Nr. 110/1948, und die §§ 284 ff. Geo.,
BGBl. Nr. 264/1951. Der Z 11 wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975,
BGBl. Nr. 136/1975.
Text
§. 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Außer den Fällen, welche die Strafprocessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates:
die einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß §. 38 der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;die einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß Paragraph 38, der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;
die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel V des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel römisch fünf des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;
die Bewilligung der Verfahrenshilfe;
Die Entscheidung über das Begehren um Anmerkung einer Hypothekarklage oder um Anmerkung des Streites.
die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß §. 82 der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß §. 83 der Civilprocessordnung;die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß Paragraph 82, der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß Paragraph 83, der Civilprocessordnung;
die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 4a BG BGBl. Nr. 135/1983)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch sechs, Ziffer 4 a, BG Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,) der Auftrag zur Zustellung der Berufungs- Revisions- und Rekursschrift an den Gegner und der von diesem überreichten Schriftsätze an den Berufungs- oder Rekurswerber und die Vorlage von Berufungen, Revisionen und Recursen und der dazu gehörigen Schriften und Acten an die Rechtmittelinstanz oder an das Gericht, das die Acten an die Rechtsmittelinstanz zu befördern hat;
Die Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (§ 347 ZPO.) und Sachverständigengebühren (§ 365 ZPO.).Die Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (Paragraph 347, ZPO.) und Sachverständigengebühren (Paragraph 365, ZPO.).
Die Bewilligung der einverständlichen Scheidung, wenn infolge einer Scheidungsklage außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung ein Vergleich zustande kommt, demzufolge beide Teile einverständlich um die Scheidung ansuchen.
Die Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (§ 388 ZPO.).Die Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (Paragraph 388, ZPO.).
Geschäftsstücke, die anderen Behörden zu ertheilende Auskünfte zum Gegenstande haben, sowie die Einholung von Auskünften bei anderen Behörden und die bei Anbringung von Klagen in einzelnen Fällen vorgeschriebene Verständigung anderer Behörden;
Verwahrungsaufträge und Erfolglassungen, die der Bewirkung des Umtausches verloster Effecten, der Behebung neuer Couponsbögen, der Durchführung manipulativer depositenämtlicher Maßnahmen oder der Bewirkung des Erlages der festgesetzten Sicherheitsleistung für die Processkosten und deren Erfolglassung nach Beendigung des Verfahrens dienen;
die Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher;
in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen (Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208) alle Verfügungen, welche die Eröffnung oder die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder welche keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechte der Parteien nehmen und nach dem Gesetze zweifellos sind, sowie die Bestimmung der Zeugen- und Sachverständigengebühren;
Die Aufforderung der Beteiligten zur Bewirkung der vorgeschriebenen Anmeldungen zum Handels- und Genossenschaftsregister, mit Einschluß der Verhängung von Ordnungsstrafen, die Anordnung der im Handels- und Genossenschaftsregister von Amts wegen zu vollziehenden Anmerkungen, die Bewilligung amtlicher Zeugnisse aus dem Handels- und Genossenschaftsregister oder dessen Urkunden, sowie alle Verfügungen, welche bloß die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder deren Erledigung nach dem Gesetze zweifellos ist. Die Aufsicht über die Ausführung der Registereintragungen obliegt dem Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm damit betrauten Richter.
die Erledigung der gerichtlichen Aufkündigung einer Hypothekarforderung;
Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im §. 78 bezeichneten Personen angebracht ist.Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im Paragraph 78, bezeichneten Personen angebracht ist.
(2)Absatz 2,Die unter Z 1 bis 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Z 11 und 12 genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.Die unter Ziffer eins bis 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Ziffer 11 und 12 genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.
Schlagworte
RGBl. Nr. 208/1854, Liquidierung, Strafprozeßordnung, Zeugengebühr, Zivilprozeßordnung, Rechtsanwaltsgebühr, Rechtsanwaltskosten, Berufungswerber, Erteilung, Berufungsschrift, Revisionsschrift, Aktenvorlage, Rechtsmittelvorlage, Effekten, Prozeßkosten, Akt, § 38 ZPO, § 82 ZPO, § 83 ZPO, EGzZPO, EGZPO
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12012756
Alte Dokumentnummer
N1198910396L