Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 27. Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten obliegt den am längsten bei diesem Bezirksgericht ernannten Richtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes. Bei gleichem Ernennungszeitpunkt ist die frühere Ernennung zum Richter maßgebend. Paragraph 27, Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten obliegt den am längsten bei diesem Bezirksgericht ernannten Richtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes. Bei gleichem Ernennungszeitpunkt ist die frühere Ernennung zum Richter maßgebend.
Schlagworte
Gerichtsvorsteher
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12012666
Alte Dokumentnummer
N1198811207H