Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Text

Paragraph 27, Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten obliegt den am längsten bei diesem Bezirksgericht ernannten Richtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes. Bei gleichem Ernennungszeitpunkt ist die frühere Ernennung zum Richter maßgebend.