Gerichtsorganisationsgesetz
RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
Paragraph 27
01.01.1987
30.06.1994
Paragraph 27, Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten obliegt den am längsten bei diesem Bezirksgericht ernannten Richtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes. Bei gleichem Ernennungszeitpunkt ist die frühere Ernennung zum Richter maßgebend.