Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 26

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
  2. Absatz 2,Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß Paragraph 77, Absatz 3 bis 6 und 8 RStDG oder als Sprengelrichterin oder Sprengelrichter tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden.
  3. Absatz 3,Die Rechtssachen nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins bis 2 b und Absatz 3, JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach Paragraphen 109 bis 114 a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
  4. Absatz 3 a,Der Gerichtsabteilung nach Absatz 3, sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach Paragraph 382 b, EO zuzuweisen.
  5. Absatz 4,Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind – vorbehaltlich des Paragraph 77, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes – aus dem Kreise der nach Paragraph 77, Absatz 3, des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
  6. Absatz 5,Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen – abweichend vom Absatz 4, – Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß Paragraph 77, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
  7. Absatz 6,In Strafsachen sind jeweils derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Paragraphen 201, ff StGB),
    2. Ziffer 2
      Verfahren wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraphen 75, ff StGB) sowie wegen Paragraphen 99, 105, 106, 106 a, 107, 107 a, 107 b, 107 c und 109 StGB, sofern diese gegen Angehörige (Paragraph 72, StGB) der oder des Angeklagten begangen worden sind.
  8. Absatz 7,Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG) sind denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

Vertretungsrichter, Nachbarschaftshilfe, Geschäftsverteilung, Abteilung, Ersatzplanstelle, Ersatzrichter, Geschäftsverteilungsgrundsatz, Vormundschaftssache

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40267234

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P26/NOR40267234

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