(3)Absatz 3,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Laienrichterin oder des Laienrichters heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Laienrichterin oder des Laienrichters von der Pflicht zur Geheimhaltung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er oder sie tätig wurde, zu beantragen. Die Entscheidung ist nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen zu treffen.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Laienrichterin oder des Laienrichters heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Laienrichterin oder des Laienrichters von der Pflicht zur Geheimhaltung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er oder sie tätig wurde, zu beantragen. Die Entscheidung ist nach den im Absatz 2, festgelegten Grundsätzen zu treffen.